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OVG Nordrhein-Westfalen, 20.02.1986 - 2 A 2541/84 |
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OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 20. Februar 1986 - 2 A 2541/84 (https://dejure.org/1986,24460)
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4)
- VG Arnsberg, 11.11.2003 - 8 K 4925/02
Ausgestaltung der Höhe einer Abwasserabgabe für die Einleitung von Schmutzwasser …
vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 20. Februar 1986 - 2 A 2541/84 - Berendes, Das Abwasserabgabengesetz, 3. Auflage, S. 98.vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 1986 - 2 A 2541/84 -, Berendes, a.a.O., S. 98.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.09.1998 - 9 A 2/96
Abwasserabgabe; Schuldner; Einleitung von Niederschlagswasser; Private …
vgl. auch OVG NW, Urteil vom 20. Februar 1986 - 2 A 2541/84 -. - VG Minden, 04.02.2004 - 11 K 2279/02
Erhöhung der von der Stadt Werther zu zahlenden Abwasserabgabe trotz …
Da es bei der Einleitung nur auf die Verursachung der Gewässerbelastung ankommt und nicht darauf, ob diese legal oder illegal, vermeidbar oder unvermeidbar ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.02.1986 - 2 A 2541/84 - Urteil vom 15.07.1987 - 2 A 2512/85 -, NuR 1988, 305, lag auch in der Ableitung des mit dem Löschwasser vermischten Schmutzwassers aus dem Regenüberlaufbecken eine Einleitung im Sinne des § 2 Abs. 2 AbwAG vor, für die sie nach § 9 Abs. 1 AbwAG grundsätzlich abwasserabgabenpflichtig ist. - VG Köln, 20.02.2001 - 14 K 7824/98 Vgl. OVG NW, Urteil vom 20.02.1986 - 2 A 2541/84 - Berendes, Das Abwasserabgabengesetz, 3. Auflage, S. 98; Köhler, a.a.O., § 4, Rdn. 118. Ob gemessene Überschreitungen dem Einleiter nicht zuzurechnen und damit bei der Erhebung der Abgabe nicht zu berücksichtigen sind, wenn die Erhöhung der Konzentrationswerte auf eine von außen einwirkendes Ereignis höherer Gewalt zurückzuführen und damit vom Einleiter nicht zu beherrschen ist, so Berendes, a.a.O., S. 98; Köhler, a.a.O., § 4, Rdn. 125,ff; anders wohl BVerwG, Beschluss vom 20.08.1997 - 8 B 170.97 -, BVerwGE 105, 144/152, in dem das BVerwG darauf hinweist, dass das Gesetz mit der Formulierung "und auch nicht als eingehalten gilt" in § 4 Abs. 4 Satz 2 AbwAG bereits ausreichende Möglichkeiten eröffnet, einzelne "Ausreißer" unberücksichtigt zu lassen, kann hier letztlich offen bleiben.